Meldepflicht für Wärmezähler, Wasserzähler und Kältezähler "Gemäß Gesetz zur „Neuregelung des gesetzlichen Messwesens“ (Eichgesetz), gültig seit 25.07.2013 müssen ab 01.01.2015 alle neu geeichten Zähler an eine nach Landesrecht zuständige Behörde gemeldet werden. In der Regel ist das die Landeseichbehörde. Meldepflichtig ist der Hauseigentümer bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies wird im § 32 dieses Gesetzes geregelt. Im Augenblick fehlen noch nähere Bestimmungen wie die Meldung im Einzelnen durchzuführen ist. Sobald Details bekannt sind, können Sie diese auf unserer Homepage nachlesen. Wer sich mit den Einzelheiten dieses Verfahrens nicht beschäftigen will, kann uns als Abrechnungsunternehmen mit der Meldung beauftragen. Die Kosten hierfür können nach derzeitigem Wissensstand im Rahmen der Heizkostenabrechnung umgelegt werden. Gemäß § 33 dürfen Messwerte von Zählern im geschäftlichen Verkehr (wozu auch die Wohnungsvermietung gehört) nur bei deren bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet werden und gemäß § 37 dürfen Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden. Ab 01.01.2015 dürfen abgelesene Messwerte von nicht mehr geeichten Geräten nicht für die Abrechnung verwendet werden, Sie dürfen nicht einmal in der Abrechnung angedruckt werden. Der entsprechende Verbrauch muss geschätzt werden, um einem Bußgeld zu entgehen. Die Abrechnung mit derart geschätzten Werten jedoch ist von Mieterseite möglicherweise angreifbar. Das Andrucken und das Verwenden von Ablesewerten nicht geeichter Geräte auf der Heizkostenabrechnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld bis zu 50.000€ nach sich ziehen kann. Das Bußgeld kann sowohl gegen den Hauseigentümer (Verwalter) als auch gegen den Messdienst ausgesprochen werden." Detaillierte Informationen finden Sie im Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens sowie den Staatsbetrieben für Mess- und Eichwesen der Bundesländer.