Heizkostenverordnung 2009
Novellierung der Heizkostenverordnung ab 01.01.2009
Übergangsfrist bis zum 31.12.2013! Ab 2014 ist auch hier der Einsatz von Wärmezählern Pflicht. Entsprechende Wärmezähler mit aktueller Eichung finden Sie in unserem Shop.
Hier sehen Sie kurz die wesentlichen Änderungen im Vergleich zur „alten" Verordnung
§6 Abs. 1 Mitteilungspflicht der Ablesewerte
Das Ergebnis der Ablesung soll dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Eine gesonderte Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert und von diesem selbst abgerufen werden kann. Einer gesonderten Mitteilung des Warmwasserverbrauchs bedarf es auch dann nicht, wenn in der Nutzeinheit ein Warmwasserzähler eingebaut ist.
§6 Abs. 4 Änderung des Abrechnungsmaßstabes
Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann diese aus sachgerechten Gründen für künftige Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern ändern. Die Änderung muss dem Mieter mitgeteilt werden!
§7 Abs. 1 Wahlfreiheit des Abrechnungsschlüssels
Die Wahlfreiheit des Abrechnungsschlüssels wird durch § 7 Abs. 1 eingschränkt. Der Eigentümer ist nun verpflichtet eine Verteilung der Heizkosten nach 30% Grundkosten und 70% Verbrauchskosten vorzunehmen. Weiterhin besteht für den Eigentümer Wahlfeiheit, wenn das Gebäude den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1994 entspricht, nicht mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt wird und freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind. Ist eine Änderung des Abrechnungsschlüssels erforderlich, muss dies dem Mieter nicht mitgeteilt werden, da es sich hier um eine gesetzlich zwingende Verpflichtung handelt.
§9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen
Abs. 3 Bei Gebäuden mit einer zentralen Heizungsanlage und einer zentralen Warmwasserbereitung muss die Energiemenge für die Warmwasserbereitung mit einem Wärmezähler erfasst werden! Hintergrund ist hier die Abgrenzung des Warmwasseranteils von der Heizwärme. Sollte jedoch der Einbau eines Wärmezählers einen unzumutbar hohen Aufwand darstellen, kann nach Formel abgerechnet werden. Für den Einbau von Wärmezählern gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2013 bei Bestandsanlagen! Für Neuanlagen gilt diese Übergangsfrist nicht!
§12 Kürzungsrecht, Übergangsregelungen
Warmwasserkostenverteiler und sonstige Ausstattungen, die nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprechen (z. b. Heizkostenverteiler, die vor dem 01.07.1981 montiert wurden) müssen bis zum 31.12.2013 ausgetauscht werden