Die Europäische Richtlinie für Messgeräte "MID - Measuring Instruments Directive" (2004/22/EG) ist am 31. März 2004 in Kraft getreten. Diese soll von den betroffenen Mitgliedsstaaten bis zum 30. April 2006 in die nationale Gesetzgebung übertragen und muss ab dem 30. Oktober 2006 angewandt werden.
Ziel:
- Schaffung eines harmonisierten europäischen Marktes für Messgeräte
- Schutz der Verbraucher
Rahmenbedingungen:
• keine detaillierten technischen Einzelrichtlinien wie bisher, sondern Beschränkung auf grundlegende Anforderungen (New Approach)
• Einführung der Konformitätsbewertungsverfahren nach der Globalen Konzeption (Global Approach)
• Beschränkung der europäischen Regelungen auf das für das gesteckte Ziel „Aufhebung der Handelshemmnisse" notwendige Maß bei Wahrung der in den Mitgliedsstaaten praktizierten metrologischen Niveaus. Dabei werden nur die grundlegenden übergeordneten Anforderungen geregelt (Subsidiaritätsprinzip). Die weitere Umsetzung ist dann alleinige Aufgabe der Mitgliedsstaaten. Das betrifft insbesondere die Verantwortung für die Festlegung und Realisierung der nationalen Schutzziele und die Überwachung der Einhaltung der von der MID vorgegebenen globalen Regeln.
Derzeitige Beschränkung auf folgende Messgerätarten:
- Wasserzähler (MI-001)
- Gaszähler sowie Mengenumwerter (MI-002)
- Wirkelektrizitätszähler (MI-003)
- Wärmezähler (MI-004)
- Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser (MI-005)
- Selbsttätige Waagen (MI-006)
- Taxameter (MI-007), Maßverkörperungen (MI-008)
- Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen (MI-009)
- Abgasmessgeräte für Kraftfahrzeuge (MI-010)
Kennzeichnung MID-konformer Geräte
Ist ein Gerät mit folgender Kennzeichnung versehen, erfüllt es grundsätzlich die Bedingungen und ist konform zur Richtlinie.
Dies wurde nach einem der vorgegebenen Verfahren unter Mitwirkung einer benannten Stelle festgestellt und ist für das
Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme in jedem Mitgliedsstaat zulässig.
Die Kennzeichnung beinhaltet: CE-Zeichen, das Metrologiezeichen M, die Jahreszahl der Herstellung und die Nummer der
benannten Stelle gekennzeichnetist, siehe Abb. 1.
Abb. 1: MID-Konformitätskennzeichung
Anforderungen an die Messgeräte
• Nenngebrauchsbedingungen
• maximal zulässigen Messabweichungen bei der Inbetriebnahme
• Messbeständigkeit
• Reaktion auf Einflussgrößen
• Reaktion auf Störgrößen
• Sicherheit gegen Manipulationen
• Anwendbarkeit für den jeweiligen Messzweck
• Anzeige der abrechnungsrelevanten Messwerte
• die Konformitätsbewertungsverfahren
"Dabei bezieht die MID auch Messsysteme ein, die aus verschiedenen miteinander verbundenen Baugruppen bestehen und wie Messgeräte für gesetzlich geregelte Messungen verwendet werden.
Die typischen Bestandteile eines Messsystems sind wie beim Messgerät der Messwertaufnehmer, die Messwertverarbeitung und die Anzeige des Messergebnisses. Messsysteme sind wie Messgeräte im Rahmen der Konformitätsbewertung zu prüfen: Der dem Kunden angezeigte Messwert muss rückverfolgbar zur durchgeführten Messung sein. Bei Anwesenheit des Kundenreichen eine Sichtanzeige oder ein Ausdruck des Messergebnisses. Bei nicht wiederholbaren Messungen ohne Anwesenheit beider Seiten ist eine dauerhafte und für den Kunden zugängliche Speicherung notwendig. Insbesondere bei fernabgelesenen Geräten zur Messung von Versorgungsleistungen wird immer eine Sichtanzeige für den Kunden gefordert, die als Grundlage für den zu entrichtenden Preis gilt und dem Kunden die Kontrolle der Rechnung ermöglicht. In besonderen Fällen, in
denen Teilgeräte eines Messsystems unabhängig voneinander entwickelt, gebaut und bewertet werden können, sind auch Konformitätsbewertungen und -Kennzeichnungen dieser Teilgeräte zulässig. Teilgeräte werden wie Messgeräte behandelt und können wie diese mit der entsprechenden Konformitätskennzeichnung direkt in Verkehr gebracht werden. Voraussetzung dafür sind aber entsprechende grundlegende Anforderungen in den messgerätespezifischen Anhängen der MID. Teilgeräte sind bisher nur bei Wärme- und bei Gasmessgeräten vorgesehen."
Auswirkung auf Wärmezähler
Die wesentlichste Änderung betrifft die Temperaturfühler, diese müssen ab 01.11.2016 direkt ins Medium eingeführt werden, anstatt in eine Tauchhülse. Die Messung hat direkttauchend zu erfolgen. Hierfür gibt es spezielle Kugelhähne, die schon im Vorfeld installiert werden können, so dass ein spätere Nach-/Umrüstung eines MID-konformen Wärmezählers ohne Probleme erfolgen kann.
Quelle: Christian Mengersen, Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig - Grundlagen und Umsetzung